Art der Gutachten
1. Gerichtsgutachten Einen solchen Auftrag zur Gutachtenerstellung kann dem ö.b.u.v. Sachverständigen nur von einem Gericht erteilt werden. In diesem Falle, hat sich der ö.b.u.v. Sach- verständige an die Weisungen des Gerichtes (Beweisbeschluss) zuhalten. Es besteht für den ö.b.u.v. Sachverständigen eine Pflicht zur Erstellung des Gutachtens. Die Vergütung der Gutachten erfolgt nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz JVEG.
2. Privatgutachten Einen solchen Auftrag zur Erstellung eines Privatgutachtens, kann dem ö.b.u.v. Sachverständigen, von einem privaten Auftraggeber erteilt werden. Die Vergütung der Gutachten erfolgt auf Basis der freien Vereinbarung.
3. Schiedsgutachten Einen solchen Auftrag zur Erstellung eines Schiedsgutachtens, kann dem ö.b.u.v. Sachverständigen, von Vertragsparteien die sich außergerichtlich einigen wollen, erteilt werden. Diese Gutachten sind für beide Vertragsparteien verbindlich. Ein später Gang zum Gericht bleibt unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ziel eines Schiedsgutachtens ist es, zu klären, ob zweifelhafte, umstrittene oder vertraglich vereinbarte Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Normen und Regeln ausgeführt wurden. Dabei kann es sich zum Beispiel um Tatsachengutachten, Anpassungsgutachten oder rechtsfeststellende Gutachten handeln. Die Vergütung der Gutachten erfolgt auf Basis der freien Vereinbarung.
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